zurück zur Übersicht
hardys
E-Bike zur Umgehung der 1% - Regelung

Bei Fahrern eines Dienstwagens, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, setzt das Finanzamt generell eine Eigennutzung voraus. Diese muss dann mit 1% des Neuwerts des Geschäftswagens versteuert werden. Dieser sogenannte geldwerte Vorteil kann schnell mit mehreren Hundert Euro zu Buche schlagen. Mit der Anschaffung eines E-Bikes und dem Ausschluss der privaten Dienstwagennutzung kann viel Positives für die Gesundheit, die Umwelt und den Geldbeutel getan werden.

E-Bike als Privatfahrzeug – Eine Anschaffung die sich rechnet

Die Finanzbehörden gehen davon aus, dass ein Dienstwagen, welcher immer zur Verfügung steht auch privat genutzt wird. Nach gültiger Rechtsprechung muss der Antragsteller auf Befreiung der Dienstwagenversteuerung glaubhaft nachweisen, dass der Geschäftswagen ausschließlich für betriebliche Fahrten, inklusive der Fahrten von der Wohnung zum Betrieb genutzt wird. Hierzu gehört auch der Besitz eines eigenen Fahrzeugs. Dies muss nicht zwangsläufig ein PKW sein, auch ein E-Bike kann hier als Privatfahrzeug angegeben werden. Bei einer Ersparnis von mehreren Hundert Euro pro Monat hat sich die Anschaffung eines Pedelec innerhalb eines Jahres amortisiert.

Keine private Nutzung des Dienstwagens – Betriebsvereinbarung ist Pflicht

Wenn die geldwerte Versteuerung wegfällt, darf der Geschäftswagen nicht mehr für private Fahrten genutzt werden. Dies muss sogar ausdrücklich in einem Verbot zur privaten Nutzung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Zudem kann das zuständige Finanzamt die Führung eines Fahrtenbuches verlangen.

Hast du noch Fragen, welches E-Bike am besten zu dir und deinen Ansprüchen passt oder welche Rahmengröße die ideale für dich ist? Dann komm mit deinen Wünschen und Anforderungen auf uns zu oder vereinbare einen Termin für deine Bikeberatung: Telefon 07123 / 7261471 oder E-Mail info@hardys.tv.

Hegelstraße 7
72663 Großbettlingen
Route planen >>
Zahlungsoptionen
Social Media
cart